{"id":476,"date":"2017-01-29T23:04:03","date_gmt":"2017-01-29T22:04:03","guid":{"rendered":"http:\/\/hhc-waldhausen.de\/?page_id=476"},"modified":"2018-07-14T11:07:39","modified_gmt":"2018-07-14T09:07:39","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/hhc-waldhausen.de\/?page_id=476","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h4><strong>Satzung<br \/>\n<\/strong><\/h4>\n<p><a href=\"https:\/\/hhc-waldhausen.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/H.H.C.-Satzung-2018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Download der Satzung als pdf.<\/a><\/p>\n<p><strong>\u00a71 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der am 20. September 1956 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen:<\/p>\n<p>Handharmonica \u2013 Club \u201eRemstalklang\u201c Waldhausen e.V. (nachfolgend kurz \u201eVerein\u201c genannt) mit Sitz in 73547 Lorch-Waldhausen.<\/p>\n<p>(2) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a72 Zweck und Ziele<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausbreitung und Veredelung des Harmonikaspiels, die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur vor allem im Bereich der Akkordeonmusik, insbesondere die Erziehung und Ausbildung der Jugend.<\/p>\n<p>(2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die F\u00f6rderung der Aus- und Fortbildung von Mitgliedern.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Unterst\u00fctzung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der \u00fcberfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Durchf\u00fchrung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mitgestaltung des \u00f6ffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.<\/p>\n<p>(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religi\u00f6sen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Deutschen Harmonikaverband (DHV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a73 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verein betreibt keinen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Er verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201esteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der \u00a7\u00a751 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenverordnung und zwar insbesondere durch Pflege des Harmonikaspiels.<\/p>\n<p>(2) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.<\/p>\n<p>(3) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(4) Spenden und Gewinne werden nicht an Mitglieder verteilt, sondern flie\u00dfen dem Vereinsverm\u00f6gen zu. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a74 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Verein geh\u00f6ren an<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 passive Mitglieder,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ehrenmitglieder.<\/p>\n<p>(2) Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker und Nachwuchsmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach \u00a710 dieser Satzung.<\/p>\n<p>(3) Passive Mitglieder sind nat\u00fcrliche Personen ohne Altersbegrenzung.<\/p>\n<p>(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wer die Richtlinien der aktuellen Ehrungsordnung (festgelegt durch die Vorstandschaft) erf\u00fcllt<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.<\/p>\n<p>(5) Der Beitrag f\u00fcr aktive und passive Mitglieder sowie f\u00fcr Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a75 Aufnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand.<br \/>\nAls Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und f\u00f6rdern will. \u00dcber den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die\/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p>(2) Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beitr\u00e4ge, Ausbildungsgeb\u00fchren usw., sowie erg\u00e4nzende Verbandsrichtlinien).<\/p>\n<p>(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begr\u00fcndet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. \u00dcber den Einspruch entscheidet die n\u00e4chste anstehende Mitgliederversammlung endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a76 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Austritt ist nur zul\u00e4ssig zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Der Austritt muss schriftlich gegen\u00fcber dem Vorstand erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Ausschuss mit Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied die Interessen, die Ehre oder das Ansehen des Vereins sch\u00e4digt. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen\u00fcber dem Verein. Entrichtete Beitr\u00e4ge werden nicht zur\u00fcckerstattet. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verm\u00f6gen des Vereins.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a77 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Mitglieder haben das Recht<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Antr\u00e4ge zu stellen und s\u00e4mtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ehrungen und Auszeichnungen f\u00fcr verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.<\/p>\n<p>(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterst\u00fctzen und die Beschl\u00fcsse der Organe des Vereins durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen, durch Flei\u00df Leistungen zu vollbringen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.<\/p>\n<p>(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistung zu erbringen.<\/p>\n<p>(5) Ehrenmitglieder \/ Ehrenvorst\u00e4nde sind beitragsfrei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a78 Organe<\/strong><\/p>\n<p>Organe des Vereins sind<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Mitgliederversammlung<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Vorstand<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Ausschuss<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a79 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zuvor durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt 73547 Lorch oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.<\/p>\n<p>Etwaige Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.<\/p>\n<p>(2) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen zudem einzuberufen, wenn mindestens 15% der Mitglieder dies unter Angabe der Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einberufung und unter Vorlage einer Tagesordnung gegen\u00fcber dem Ausschuss schriftlich verlangen. F\u00fcr die Einladungsfristen gilt Absatz (1). Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist f\u00fcr die Einberufung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verk\u00fcrzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederversammlung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wahl der Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder und der Kassenpr\u00fcfer,<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entgegennahme von Berichten der Vorstandschaft sowie der Kassenpr\u00fcfer,<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entlastung der Vorstandschaft<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abschlie\u00dfende Beschlussfassung \u00fcber Mitgliedsaufnahmen und \u2013ausschl\u00fcssen in Einspruchsf\u00e4llen nach \u00a75 und \u00a76 dieser Satzung Anschluss oder Austritt zu Verb\u00e4nden<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00c4nderung der Satzung<\/p>\n<p>g)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n<p>(4) Mitgliederversammlungen werden grunds\u00e4tzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen ist. Beschl\u00fcsse bed\u00fcrfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unber\u00fccksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Zu Satzungs\u00e4nderungen ist eine 2\/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.<\/p>\n<p>(6) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuf\u00fchren. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der H\u00e4lfte der anwesenden Mitglieder gegen\u00fcber dem Sitzungsleiter verlangt wird.<\/p>\n<p>(7) \u00dcber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a710 Vorstandschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leitung des Vereins erfolgt durch die Vorstandschaft, die in der Regel auf 2 Jahre, mindestens jedoch 1 Jahr, von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p>Die Vorstandschaft besteht aus<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dem 1. Vorsitzenden<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dem 3. Vorsitzenden<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dem Schriftf\u00fchrer<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dem Kassierer<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dem Jugendleiter<\/p>\n<p>Die erweiterte Vorstandschaft (Ausschuss) besteht aus der Vorstandschaft sowie den Beisitzern.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich, wobei jeder von ihnen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.<\/p>\n<p>Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch im Innenverh\u00e4ltnis gehalten, diese alleinige Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie m\u00fcssen mindestens zwei Jahre dem Verein angeh\u00f6rt haben.<br \/>\n1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender werden in abwechselnder Reihenfolge auf 2 Jahre gew\u00e4hlt.<br \/>\nDie Vorstandschaft ist verantwortlich f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung, die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkr\u00e4fte.<\/p>\n<p>(3) Der Schriftf\u00fchrer hat das Schriftwesen des Clubs unter sich. Er hat insbesondere die Protokolle der Versammlungen zu f\u00fchren, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen sind.<\/p>\n<p>(4) Der Kassierer f\u00fchrt die Kassengesch\u00e4fte. Er hat laufend Aufzeichnungen \u00fcber Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsverm\u00f6gen nach den Grunds\u00e4tzen kaufm\u00e4nnischer Buchf\u00fchrung zu machen. Anl\u00e4sslich der Mitgliederversammlung hat er Rechnung \u00fcber das vergangene Kalenderjahr, welches zugleich Gesch\u00e4ftsjahr ist, zu legen. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung an die Mitgliederversammlung durch zwei Kassenpr\u00fcfer zu pr\u00fcfen, welche nicht dem Ausschuss angeh\u00f6ren d\u00fcrfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr eine Amtszeit von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Die Kassenpr\u00fcfer haben \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.<\/p>\n<p>(5) Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und Mitgliedern in beliebiger Anzahl, die zur Erledigung technischer und gesch\u00e4ftlicher Angelegenheiten zur Beratung hinzugezogen werden k\u00f6nnen. Soll ein anderer Funktion\u00e4r dauernd dem Ausschuss mit Stimmrecht angeh\u00f6ren, so ist dies von der Hauptversammlung zu beschlie\u00dfen (\u00a7 30 BGB).<br \/>\nDer Vorstandschaft und dem Ausschuss gemeinsam steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu, ferner die Beschlussfassung \u00fcber die Angelegenheiten des Vereins, die nicht ihrer Natur nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen, sowie die Beschlussfassung in allen Dringlichkeitsf\u00e4llen bei gr\u00f6\u00dferen Vorhaben. Letztere unterliegen der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenpr\u00fcfer vorzeitig aus, so hat in der n\u00e4chsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenpr\u00fcfers zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(7) Ein Bewerber f\u00fcr ein Amt gilt als gew\u00e4hlt, wenn er mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erh\u00e4lt. Erh\u00e4lt keiner der Bewerber mehr als die H\u00e4lfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten H\u00f6chststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(8) Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung f\u00fcr eine Ausschusssitzung hat au\u00dferdem zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Ausschussmitgliedern beantragt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(9) Die Mitglieder des Vorstands k\u00f6nnen im Rahmen der steuerlichen Vorgaben und nach Ma\u00dfgabe der Haushaltsplanung eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit erhalten. \u00dcber die H\u00f6he entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a711 Vereinsjugendordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>Die Jugendabteilung des H.H.C. \u201eRemstalklang\u201c Waldhausen e.V. f\u00fchrt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand. Im Rahmen der bewilligten Mittel wirtschaftet die Jugendabteilung eigenverantwortlich.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Aufgaben der Jugendabteilung<\/p>\n<p>Zu den Aufgaben der Jugendabteilung geh\u00f6ren die Planung, Organisation und Durchf\u00fchrung von fachlichen und \u00fcberfachlichen Ma\u00dfnahmen (z.B. Jugendfreizeiten, Begegnungsma\u00dfnahmen, Diskussionsveranstaltungen, Ma\u00dfnahmen zur p\u00e4dagogischen Bildung)<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Organe der Jugendabteilung<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jugendversammlung<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jugendleiter<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Stellvertretender Jugendleiter<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jugendausschuss<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 Jugendversammlung<\/p>\n<p>Die Vereinsjugend wird jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zu einer Jugendversammlung geladen. Hier wird auch der Jugendleiter, sein Stellvertreter und der Jugendausschuss f\u00fcr jeweils zwei Jahre gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0 Aufgaben der Jugendversammlung<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Planung und Festsetzung von Jugendaktivit\u00e4ten<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wahl des Jugendleiters<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wahl des stellvertretenden Jugendleiters<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wahl des Jugendausschusses<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0 Jugendleiter<\/p>\n<p>Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand und nach au\u00dfen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und in der DHV-Bezirksjugendversammlung.<br \/>\nDer stellvertretende Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereins-Ausschuss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a712 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein ist aufzul\u00f6sen, wenn er weniger als sechs Mitglieder z\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins wird das Vereinsverm\u00f6gen nicht unter die Mitglieder verteilt, sondern geht unter dem Namen \u201eGutachten des Handharmonikaclubs \u201cRemstalklang\u201c Waldhausen\u201c an die Gemeindepflege Waldhausen zur Verwaltung \u00fcber und kann nach f\u00fcnf Jahren, wenn in der Zwischenzeit kein neuer Verein gegr\u00fcndet wird, der den selben Zweck verfolgt und die Statuten f\u00fcr seine Absichten anerkennt, f\u00fcr Zwecke der Armenf\u00fcrsorge oder f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zur F\u00f6rderung der musikalischen\/kulturellen Aufgaben verwendet werden. Doch m\u00fcssen dem Verteilungsausschuss mindestens 2 Mitglieder des letzten Personenstandes des Vereins zugeteilt sein, was auch f\u00fcr die Neugr\u00fcndung eines Vereins gilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a713 In-Kraft-Treten<\/strong><\/p>\n<p>Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2018 verabschiedet und trat mit der Eintragung im Vereinsregister am 04.07.2018 in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung Download der Satzung als pdf. \u00a71 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der am 20. September 1956 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen: Handharmonica \u2013 Club \u201eRemstalklang\u201c Waldhausen e.V. 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