Satzung

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 20. September 1956 gegründete Verein führt den Namen:

Handharmonica – Club „Remstalklang“ Waldhausen e.V. (nachfolgend kurz „Verein“ genannt) mit Sitz in 73547 Lorch-Waldhausen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausbreitung und Veredelung des Harmonikaspiels, die Förderung von Kunst und Kultur vor allem im Bereich der Akkordeonmusik, insbesondere die Erziehung und Ausbildung der Jugend.

(2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

a)     Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Mitgliedern.

b)     Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.

c)      Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

d)     Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

(4) Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Deutschen Harmonikaverband (DHV).

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenverordnung und zwar insbesondere durch Pflege des Harmonikaspiels.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Spenden und Gewinne werden nicht an Mitglieder verteilt, sondern fließen dem Vereinsvermögen zu. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an

a)     aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)

b)     passive Mitglieder,

c)     Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker und Nachwuchsmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach §10 dieser Satzung.

(3) Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:

a)     wer die Richtlinien der aktuellen Ehrungsordnung (festgelegt durch die Vorstandschaft) erfüllt

b)     sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

(5) Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder sowie für Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§5 Aufnahme

(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand.
Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.

(2) Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren usw., sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a)     Der Austritt ist nur zulässig zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

b)     Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Ausschuss mit Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied die Interessen, die Ehre oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht

a)     nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b)     sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;

c)     Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen, durch Fleiß Leistungen zu vollbringen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistung zu erbringen.

(5) Ehrenmitglieder / Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

 

§8 Organe

Organe des Vereins sind

–        die Mitgliederversammlung

–        der Vorstand

–        der Ausschuss

 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt 73547 Lorch oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen zudem einzuberufen, wenn mindestens 15% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung und unter Vorlage einer Tagesordnung gegenüber dem Ausschuss schriftlich verlangen. Für die Einladungsfristen gilt Absatz (1). Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

a)     Wahl der Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,

b)     Entgegennahme von Berichten der Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer,

c)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d)     Entlastung der Vorstandschaft

e)     Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und –ausschlüssen in Einspruchsfällen nach §5 und §6 dieser Satzung Anschluss oder Austritt zu Verbänden

f)       Änderung der Satzung

g)     Auflösung des Vereins.

(4) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§10 Vorstandschaft

(1) Die Leitung des Vereins erfolgt durch die Vorstandschaft, die in der Regel auf 2 Jahre, mindestens jedoch 1 Jahr, von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Die Vorstandschaft besteht aus

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)     dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)

c)      dem 3. Vorsitzenden

d)     dem Schriftführer

e)     dem Kassierer

f)       dem Jugendleiter

Die erweiterte Vorstandschaft (Ausschuss) besteht aus der Vorstandschaft sowie den Beisitzern.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder von ihnen im Außenverhältnis alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch im Innenverhältnis gehalten, diese alleinige Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens zwei Jahre dem Verein angehört haben.
1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender werden in abwechselnder Reihenfolge auf 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandschaft ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte.

(3) Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Clubs unter sich. Er hat insbesondere die Protokolle der Versammlungen zu führen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(4) Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Anlässlich der Mitgliederversammlung hat er Rechnung über das vergangene Kalenderjahr, welches zugleich Geschäftsjahr ist, zu legen. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung an die Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, welche nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und Mitgliedern in beliebiger Anzahl, die zur Erledigung technischer und geschäftlicher Angelegenheiten zur Beratung hinzugezogen werden können. Soll ein anderer Funktionär dauernd dem Ausschuss mit Stimmrecht angehören, so ist dies von der Hauptversammlung zu beschließen (§ 30 BGB).
Der Vorstandschaft und dem Ausschuss gemeinsam steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu, ferner die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Vereins, die nicht ihrer Natur nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen, sowie die Beschlussfassung in allen Dringlichkeitsfällen bei größeren Vorhaben. Letztere unterliegen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

(7) Ein Bewerber für ein Amt gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

(8) Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Ausschusssitzung hat außerdem zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Ausschussmitgliedern beantragt wird.

 

(9) Die Mitglieder des Vorstands können im Rahmen der steuerlichen Vorgaben und nach Maßgabe der Haushaltsplanung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Über die Höhe entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

 

§11 Vereinsjugendordnung

(1)   Allgemeine Grundsätze

Die Jugendabteilung des H.H.C. „Remstalklang“ Waldhausen e.V. führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand. Im Rahmen der bewilligten Mittel wirtschaftet die Jugendabteilung eigenverantwortlich.

(2)   Aufgaben der Jugendabteilung

Zu den Aufgaben der Jugendabteilung gehören die Planung, Organisation und Durchführung von fachlichen und überfachlichen Maßnahmen (z.B. Jugendfreizeiten, Begegnungsmaßnahmen, Diskussionsveranstaltungen, Maßnahmen zur pädagogischen Bildung)

(3)   Organe der Jugendabteilung

–        Jugendversammlung

–        Jugendleiter

–        Stellvertretender Jugendleiter

–        Jugendausschuss

(4)   Jugendversammlung

Die Vereinsjugend wird jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zu einer Jugendversammlung geladen. Hier wird auch der Jugendleiter, sein Stellvertreter und der Jugendausschuss für jeweils zwei Jahre gewählt.

(5)   Aufgaben der Jugendversammlung

–        Planung und Festsetzung von Jugendaktivitäten

–        Wahl des Jugendleiters

–        Wahl des stellvertretenden Jugendleiters

–        Wahl des Jugendausschusses

(6)   Jugendleiter

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand und nach außen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und in der DHV-Bezirksjugendversammlung.
Der stellvertretende Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereins-Ausschuss.

 

§12 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als sechs Mitglieder zählt.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt, sondern geht unter dem Namen „Gutachten des Handharmonikaclubs “Remstalklang“ Waldhausen“ an die Gemeindepflege Waldhausen zur Verwaltung über und kann nach fünf Jahren, wenn in der Zwischenzeit kein neuer Verein gegründet wird, der den selben Zweck verfolgt und die Statuten für seine Absichten anerkennt, für Zwecke der Armenfürsorge oder für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben verwendet werden. Doch müssen dem Verteilungsausschuss mindestens 2 Mitglieder des letzten Personenstandes des Vereins zugeteilt sein, was auch für die Neugründung eines Vereins gilt.

 

§13 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2018 verabschiedet und trat mit der Eintragung im Vereinsregister am 04.07.2018 in Kraft.